nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 20.02.2020 – 5 AR (VS) 61/19

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:200220B5AR.VS.61.19.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 AR (VS) 61/19

vom 20. Februar 2020 in der Justizverwaltungssache betreffend

wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden

hier: Löschung einer Eintragung im Bundeszentralregister

ECLI:DE:BGH:2020:200220B5AR.VS.61.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2020 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. August 2019 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

## Gründe

1 Mit Schreiben vom 2. Januar 2019 hat der Beschwerdeführer beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 12. Dezember 2018 zu bewilligen. Das Oberlandesgericht Hamm hat diesen Antrag am 1. August 2019 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. August 2019 sofortige Beschwerde eingelegt.

2 Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

3 Nach § 29 Abs. 4 EGGVG sind auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs nur statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Amtsgerichte oder Landgerichte handelt. Entsprechende (erstinstanzliche) Entscheidungen der Oberlandesgerichte können hingegen gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1

Nr. 2 ZPO ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 – III ZB 45/12, NJW 2012, 2449). Diese wäre indes ebenfalls unzulässig, da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Mutzbauer Cirener Köhler

Resch von Häfen

Vorinstanz: Hamm, OLG, 01.08.2019 – III-1 VAs 1/19

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 20.02.2020 – 5 AR (VS) 61/19, ECLI:DE:BGH:2020:200220B5AR.VS.61.19.0

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-20/5-ar-vs-61-19

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
