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# BGH, Beschluss vom 12.02.2020 – 4 StR 442/19

4. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:120220B4STR442.19.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 442/19

vom 12. Februar 2020 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:120220B4STR442.19.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2020 gemäß § 356a StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

## Gründe

1 Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 24. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinem als Anhörungsrüge zu behandelnden Schreiben vom 3. Februar 2020, hier eingegangen am 5. Februar 2020.

2 Der Rechtsbehelf ist bereits unzulässig, da der Verurteilte es unterlässt, den Zeitpunkt der für den Lauf der Wochenfrist nach § 356a Satz 2 StPO maßgeblichen Kenntnisnahme glaubhaft zu machen. Er wäre zudem unbegründet, da keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Sost-Scheible Cierniak Bender

Quentin Feilcke

Vorinstanz: Stendal, LG, 24.06.2019 ‒ 307 Js 5018/17 503 KLs 4/19

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.02.2020 – 4 StR 442/19, ECLI:DE:BGH:2020:120220B4STR442.19.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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