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# BGH, Beschluss vom 06.02.2020 – 5 ARs 1/20

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:060220B5ARS1.20.0

## Tenor

An etwa der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats entgegenstehender Rechtsprechung hält der Senat nicht fest und schließt sich im Ergebnis der Rechtsauffassung des anfragenden Senats an.

Die besondere Struktur der in Rede stehenden Tatbestände als „Fälligkeitsdelikte“ rechtfertigt eine Abweichung von dem – vom Senat weiterhin als zutreffend erachteten – Grundsatz, dass die Verjährung bei echten Unterlassungsdelikten regelmäßig erst mit dem Wegfall der Handlungspflicht beginnt (vgl. LK-StGB/Greger/Weingarten, 13. Aufl., § 78 Rn. 12, LK-StGB/Möhrenschlager, 12. Aufl., § 266a Rn. 112 ff.).

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Sander Schneider König
Berger Mosbacher
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 06.02.2020 – 5 ARs 1/20, ECLI:DE:BGH:2020:060220B5ARS1.20.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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