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# BGH, Beschluss vom 05.02.2020 – 2 ARs 327/19

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:050220B2ARS327.19.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 327/19 2 AR 210/19 vom 5. Februar 2020 in der Strafvollstreckungssache gegen

vertreten durch: Rechtsanwalt

wegen Betruges

hier: Anhörungsrüge des Verurteilten

Az.: III-3 Ws 107/19 Oberlandesgericht Hamm

ECLI:DE:BGH:2020:050220B2ARS327.19.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2020 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Januar 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

## Gründe

1 Die als Anhörungsrüge (§ 33a StPO) auszulegende Beschwerde des Verurteilten vom 27. Januar 2020 gegen den Beschluss des Senats vom 14. Januar 2020 ist unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Gewährung der neuerlich vom Verurteilten beantragten Akteneinsicht nicht in Betracht kommt. Nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht nach § 147 Abs. 5 StPO der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen berechtigt die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechtsmittels

– hier der weiteren Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung eines Oberlandesgerichts in einer Strafvollstreckungssache − nicht zur Akteneinsicht.

Franke Grube Schmidt

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.02.2020 – 2 ARs 327/19, ECLI:DE:BGH:2020:050220B2ARS327.19.0

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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