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# BGH, Beschluss vom 22.01.2020 – 2 StR 497/19

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:220120B2STR497.19.1

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 497/19

vom

22. Januar 2020

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2020 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Jugendstrafe anzurechnen ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Franke Krehl Eschelbach

Zeng Meyberg

ECLI:DE:BGH:2020:220120B2STR497.19.1

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 22.01.2020 – 2 StR 497/19, ECLI:DE:BGH:2020:220120B2STR497.19.1

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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