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# BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – 4 ARs 15/19

4. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:150120B4ARS15.19.0

## Tenor

Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Dies gilt auch für den Beschluss vom 13. März 2018 - 4 StR 27/18. Der Senat hat sich in dieser Entscheidung - in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung - nur zu dem Begriff der (vom Angeklagten bestrittenen) „neu hervorgetretenen Umstände“ im Sinne des § 265 Abs. 3 StPO verhalten. Ob der Begriff der „erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstände“ im Sinne des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO in gleicher Weise auszulegen ist, hat der Senat nicht entschieden. Im Ergebnis neigt der Senat für die im Anfrageverfahren aufgeworfene Rechtsfrage, die allein die Auslegung des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO betrifft, der Rechtsauffassung des 1. Strafsenats zu (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 1 ARs 14/19).

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Sost-Scheible Cierniak Bender
Quentin Bartel
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – 4 ARs 15/19, ECLI:DE:BGH:2020:150120B4ARS15.19.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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