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# BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – 2 StR 472/18

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:150120B2STR472.18.2

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 472/18 vom 15. Januar 2020 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum Betrug

hier: Anhörungsrüge

ECLI:DE:BGH:2020:150120B2STR472.18.2

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2020 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten K. gegen den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

## Gründe

I.

1 Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Dezember 2019 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner am 13. Januar 2020 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO).

II.

2 Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision des Angeklagten eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Die Anhörungsrüge dient

nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14 mwN).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014, Rn. 9).

Franke Eschelbach Meyberg

Grube Schmidt

Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 07.02.2018 - 7550 Js 204571/15 5/26 KLs 14/15

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – 2 StR 472/18, ECLI:DE:BGH:2020:150120B2STR472.18.2

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

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