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# BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – 2 ARs 236/19

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:150120B2ARS236.19.0

## Tenor

Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Nach Auffassung des Senats statuiert § 265 StPO keine allgemeine Hinweispflicht in allen Fällen einer Einziehung. Bei bestimmten Fallgestaltungen (etwa bei der Problematik der Mitverfügungsgewalt von mehreren Tatbeteiligten) kann ein Hinweis auf die Möglichkeit der Maßnahme nach §§ 73, 73c StGB aber unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs geboten sein.

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Franke Appl Grube
RiBGH Wenske ist wegenUrlaubs an der Unterschriftgehindert.
Schmidt Franke
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – 2 ARs 236/19, ECLI:DE:BGH:2020:150120B2ARS236.19.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-15/2-ars-236-19

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