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# BGH, Beschluss vom 28.08.2019 – 5 StR 18/19

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2019:280819B5STR18.19.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 18/19

vom 28. August 2019 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:280819B5STR18.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 26. September 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Auch die Ablehnung der Unterbringung nach § 64 StGB weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf, weil die abgeurteilten Taten jedenfalls nicht auf einen Hang des Angeklagten zum Betäubungsmittelkonsum zurückgehen.

Der für eine Unterbringung nach § 64 StGB erforderliche symptomatische Zusammenhang liegt vor, wenn die Anlasstat in dem Hang ihre Wurzel findet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2006 – 4 StR 472/05; NStZ-RR 2006, 204). Nach den Urteilsfeststellungen war indes das alleinige Tatmotiv des Angeklagten, sich finanzielle Mittel zur Befriedigung seiner Spielsucht zu beschaffen. Die Tatbegehung war durch den Betäubungsmittelkonsum auch nicht relevant beeinflusst.

Mutzbauer König Berger

Mosbacher Köhler

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 28.08.2019 – 5 StR 18/19, ECLI:DE:BGH:2019:280819B5STR18.19.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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