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# BGH, Beschluss vom 21.08.2019 – 2 StR 498/18

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2019:210819B2STR498.18.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 498/18

vom 21. August 2019 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2018 wird mit der Maßgabe, dass in dieser Sache in Rumänien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Franke Appl Krehl

Eschelbach Wenske

ECLI:DE:BGH:2019:210819B2STR498.18.0

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.08.2019 – 2 StR 498/18, ECLI:DE:BGH:2019:210819B2STR498.18.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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