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# BGH, Beschluss vom 16.08.2019 – 3 StR 149/19

3. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2019:160819B3STR149.19.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 149/19

vom 16. August 2019 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:160819B3STR149.19.0

Der Antrag des Angeklagten W. vom 1. August 2019 auf Beiordnung von Rechtsanwalt R. anstelle seines bisherigen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt H. wird zurückgewiesen.

## Gründe

1 Das Amtsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 13. April 2018 dem Angeklagten Rechtsanwalt H. aus L. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Am 26. November 2018 hat das Landgericht Koblenz den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat sein Verteidiger Rechtsanwalt H. "namens und in Vollmacht" des Angeklagten Revision eingelegt und diese mit der über mehrere Seiten ausgeführten Sachrüge begründet.

2 Nunmehr beantragt Rechtsanwalt R. aus S. namens und in Vollmacht des Angeklagten unter Aufhebung der Beiordnung des bislang beigeordneten Pflichtverteidigers seine Beiordnung mit der Begründung, der Angeklagte wünsche, im Revisionsverfahren durch einen von ihm gewählten Verteidiger seines Vertrauens verteidigt zu werden.

3 Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

4 Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt H. ordnungsgemäß verteidigt. Gründe für dessen Entpflichtung sind nicht dargetan

und auch nicht sonst ersichtlich. Es besteht insbesondere kein Anlass für die Annahme, die Auswahl von Rechtsanwalt H. sei fehlerbehaftet, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 141 Rn. 9 und § 143 Rn. 3 ff.). Allein der Umstand, dass der Angeklagte nunmehr einem weiteren Verteidiger sein Vertrauen schenkt, reicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der §§ 140 ff. StPO zur Auswechslung des Pflichtverteidigers nicht aus.

5 Im Übrigen sind bei Rechtsanwalt H. im Revisionsverfahren bereits Gebühren angefallen. Für eine kostenneutrale Auswechslung des Pflichtverteidigers besteht damit kein Raum mehr.

Der Vorsitzende des 3. Strafsenats Dr. Schäfer

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 16.08.2019 – 3 StR 149/19, ECLI:DE:BGH:2019:160819B3STR149.19.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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