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# BGH, Beschluss vom 14.08.2019 – EnVR 112/18

Kartellsenat  
ECLI:DE:BGH:2019:140819BENVR112.18.0

## Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes im Beschluss vom 21. März 2019 wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Für eine separate Festsetzung des Gegenstandswerts für die Zeiträume vor und nach der Aufnahme des mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2014 unterbrochenen Rechtsbeschwerdeverfahrens besteht kein Anlass.

**Rn. 2**

Die erstattungsfähigen Gerichts- und Anwaltsgebühren sind bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Der dafür anzusetzende Wert ist auch für die vom Antragsteller zu erstattenden Kosten maßgeblich. Diese sind einheitlich als Masseverbindlichkeit zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - II ZR 364/13, MDR 2016, 1172 Rn. 9 f.).

**Rn. 3**

Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob der Gegenstandswert für den Zeitraum nach Aufnahme gemäß § 182 und § 185 Satz 3 InsO oder zumindest nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG und § 3 ZPO entsprechend der zu erwartenden Insolvenzquote zu reduzieren ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

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Limperg Kirchhoff Bacher
Sunder Schoppmeyer
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 14.08.2019 – EnVR 112/18, ECLI:DE:BGH:2019:140819BENVR112.18.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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