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# BGH, Beschluss vom 31.07.2019 – 5 AR (VS) 43/19

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2019:310719B5AR.VS.43.19.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 AR (Vs) 43/19

vom 31. Juli 2019 in der Justizverwaltungssache des

hier: Gegenvorstellung

ECLI:DE:BGH:2019:310719B5AR.VS.43.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2019 beschlossen:

Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

## Gründe

1 Mit Beschluss vom 4. Juli 2019 hat der Senat die Beschwerde des Betroffenen gegen die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. März 2019 getroffene Kostengrundentscheidung als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Betroffene mit Schreiben von 27. Juli 2019 Gegenvorstellung erhoben. Diese gibt jedoch keinen Anlass, die Senatsentscheidung abzuändern.

2 Weitere gleichgelagerte Eingaben wird der Senat nicht bescheiden.

Mutzbauer Sander Schneider

König Mosbacher

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 31.07.2019 – 5 AR (VS) 43/19, ECLI:DE:BGH:2019:310719B5AR.VS.43.19.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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