nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 30.07.2019 – 5 StR 252/19

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2019:300719B5STR252.19.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 252/19

vom 30. Juli 2019 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung

ECLI:DE:BGH:2019:300719B5STR252.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2, § 46 StPO beschlossen:

1. Der Angeklagten F. wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gewährt.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 14. Dezember 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Im Ergebnis entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat der Angeklagten F. aufgrund offenkundig fehlenden Verschuldens (vgl. LR-StPO/Graalmann-Scheerer, 27. Aufl., § 45 Rn. 30 mwN) von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO).

Mutzbauer Sander Schneider

König Mosbacher

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 30.07.2019 – 5 StR 252/19, ECLI:DE:BGH:2019:300719B5STR252.19.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-30/5-str-252-19

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
