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# BGH, Beschluss vom 25.06.2019 – 2 StR 101/19

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2019:250619B2STR101.19.1

## Tenor

Über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers B. gegen die im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2018 getroffene Kostenentscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden.

## Gründe

**Rn. 1**

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge, begangen zum Nachteil des Bruders des Nebenklägers, verurteilt und ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es hat jedoch entgegen § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers getroffen.

**Rn. 2**

Der Senat ist für die gegen diese Entscheidung vom Nebenkläger eingelegte sofortige Beschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht. Hat - wie hier - nur der Angeklagte Revision, der Nebenkläger aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 2 StR 485/17; vom 23. Januar 2018 - 2 StR 535/17; vom 21. Februar 2017 - 2 StR 431/16; jeweils mwN). Dies ist hier das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

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Franke Eschelbach Meyberg
Grube Schmidt
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 25.06.2019 – 2 StR 101/19, ECLI:DE:BGH:2019:250619B2STR101.19.1

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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