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# BGH, Beschluss vom 05.06.2019 – 5 StR 177/19

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2019:050619B5STR177.19.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 177/19

vom 5. Juni 2019 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:050619B5STR177.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 5. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28. November 2018 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung wie folgt klarstellend gefasst:

Gegen den Angeklagten W. wird die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 39.857,90 €, gegen den Angeklagten M. in Höhe von 24.657,90 € und gegen den Angeklagten A. in Höhe von 500 € angeordnet. In Höhe von 500 € haften alle Angeklagten gesamtschuldnerisch, in Höhe von 24.157,90 € nur die Angeklagten W. und M. .

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

1 1. Der Senat hat die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten wie aus der Beschlussformel ersichtlich entsprechend § 354 Abs. 1 StPO klargestellt.

2 2. Betreffend die Beanstandung nicht erteilter Akteneinsicht durch den Angeklagten W. bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

3 Sollte der Vortrag der Verteidigerin zutreffen, ihr sei nach Zustellung des Urteils trotz hinreichender Bemühungen keine Akteneinsicht erteilt worden, hätte es ihr freigestanden, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder Ergänzung einer Verfahrensrüge zu stellen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 3 StR 173/08, NStZ-RR 2008, 282, 283). Dies hat sie jedoch nicht getan.

4 3. Die Aufklärungsrüge betreffend den Zeitwert der erbeuteten Gegenstände ist jedenfalls unbegründet.

Mutzbauer Sander Schneider

König Köhler

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.06.2019 – 5 StR 177/19, ECLI:DE:BGH:2019:050619B5STR177.19.0

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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