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# BGH, Beschluss vom 04.06.2019 – 4 StR 65/19

4. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2019:040619B4STR65.19.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 65/19 vom 4. Juni 2019 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Juni 2019 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 26. September 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2019:040619B4STR65.19.0

Im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten R. im Fall II.4 der Urteilsgründe (Anklagepunkt 8) bemerkt der Senat:

Die Annahme mittäterschaftlichen Handelns begegnet auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte R. den Tatort vor Beginn der Ausführungshandlung aus Furcht vor Entdeckung verließ und erklärte, nicht mehr „mitmachen“ zu wollen, angesichts des Gewichts des zugesagten und bereits geleisteten Tatbeitrags sowie der angestrebten Beutebeteiligung keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1979 – 1 StR 739/78, BGHSt 28, 346, 348; Urteil vom 12. Juli 2001 – 4 StR 104/01, VRS 101, 113).

Sost-Scheible Bender Quentin

Feilcke Bartel

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 04.06.2019 – 4 StR 65/19, ECLI:DE:BGH:2019:040619B4STR65.19.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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