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# BGH, Beschluss vom 22.05.2019 – 5 StR 85/19

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2019:220519B5STR85.19.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit die Strafkammervorsitzende und die Berichterstatterin weitere Ermittlungshandlungen ohne vorherige Information der Verteidigung in Auftrag gegeben haben (Nachfrage bei der Augenärztin der Zeugin, bei ihrer Schule und bei ), waren sie hierzu berechtigt. Entsprechende Aufträge können eine Befangenheit nicht begründen. Soweit dem das obiter dictum aus seinem Beschluss vom 21. Juli 2009 - 5 StR 235/09, NStZ 2010, 53 entgegensteht, hält der Senat daran nicht fest.

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Mutzbauer Sander Schneider
Mosbacher Köhler
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 22.05.2019 – 5 StR 85/19, ECLI:DE:BGH:2019:220519B5STR85.19.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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