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# BGH, Beschluss vom 07.05.2019 – 5 StR 132/18, 5 StR 393/18

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2019:070519B5STR132.18.0

## Tenor

Das Strafverfahren gegen den Angeklagten S. (5 StR 132/18) wird entsprechend § 237 StPO mit dem Strafverfahren gegen den Angeklagten T. (5 StR 393/18) zum Zwecke gleichzeitiger Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht verbunden.

## Gründe

**Rn. 1**

Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten S. , das Landgericht Berlin den Angeklagten T. jeweils von dem Vorwurf freigesprochen, sich durch Unterstützung von Selbsttötungen sowie das Unterlassen von Maßnahmen zur Rettung der bewusstlosen Suizidentinnen wegen Tötungsdelikten strafbar gemacht zu haben.

**Rn. 2**

Gegen die Urteile haben die Staatsanwaltschaft Hamburg und die Staatsanwaltschaft Berlin Revision eingelegt. Die Revisionsverfahren sind derzeit beim Senat anhängig.

**Rn. 3**

Beiden Verfahren liegen zum Teil vergleichbare Sachverhalte sowie teilidentische Rechtsfragen zugrunde. Zum Zwecke gleichzeitiger Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht werden die beiden Verfahren deshalb miteinander verbunden.

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Sander König Berger
Mosbacher Köhler
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 07.05.2019 – 5 StR 132/18, 5 StR 393/18, ECLI:DE:BGH:2019:070519B5STR132.18.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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