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# BGH, Beschluss vom 12.03.2019 – 2 StR 592/18

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2019:120319B2STR592.18.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 592/18 vom 12. März 2019 in der Strafsache gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

ECLI:DE:BGH:2019:120319B2STR592.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. März 2019 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

## Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Nebenklägerin. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO), wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Februar 2019 zutreffend ausgeführt hat.

2 Die Beschwerdeführerin hat entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anfechtet und dessen Aufhebung beantragt, sondern ihren Antrag, das Urteil aufzuheben, nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Damit bleibt offen, ob sie sich gegen die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung wendet oder ob sie – was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig wäre – lediglich den Rechtsfolgenausspruch beanstan-

den will. Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Nebenklägers feststellen zu können (vgl. Senat, Beschluss vom 2. August 2016 – 2 StR 454/15; vom 13. Juli 2011 – 2 StR 198/11). Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden.

Franke Meyberg Grube

Schmidt Wenske

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.03.2019 – 2 StR 592/18, ECLI:DE:BGH:2019:120319B2STR592.18.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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