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# BGH, Beschluss vom 20.02.2019 – 5 StR 627/18

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2019:200219B5STR627.18.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 627/18

vom 20. Februar 2019 in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

ECLI:DE:BGH:2019:200219B5STR627.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2018 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe und die Kosten des Rechtsmittels nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

## Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines am 18. April 2009 begangenen Totschlags unter Einbeziehung von Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Mai 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt; davon hat es als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung neun Monate für vollstreckt erklärt. Daneben hat es die Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Die vom Landgericht vorgenommene Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben.

3 Der Senat vermag anhand der Urteilsgründe nicht zu prüfen, ob hinsichtlich der Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Mai 2010 die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Dies wäre nicht der Fall, wenn die Strafen bei Erlass des angefochtenen Urteils schon bezahlt oder auf andere Weise erledigt gewesen wären, weil dann die Zäsurwirkung, die dem vom Landgericht als frühestes Judikat herangezogenen Strafbefehl zukommen konnte, entfallen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2007 – 5 StR 388/07, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 18, und vom 26. Juli 2017 – 5 StR 301/17 mwN). Der Vollstreckungsstand hinsichtlich der Gesamtgeldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Mai 2010 wird jedoch vom Landgericht nicht mitgeteilt. Insoweit lässt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nur entnehmen (UA S. 14), dass eine Erledigung durch Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht eingetreten ist.

4 Der Angeklagte wäre bei einem Wegfall der vorgenannten Zäsurwirkung auch beschwert, da dann eine Gesamtstrafe mit der 15-jährigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2011 hätte gebildet werden müssen. Der Senat hebt daher die Gesamtstrafe auf. Er macht von der Möglichkeit Gebrauch, die neue Gesamtstrafe im Beschlusswege (§§ 460, 462 StPO) bilden zu lassen (§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO).

Mutzbauer Sander Berger

Mosbacher Köhler

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 20.02.2019 – 5 StR 627/18, ECLI:DE:BGH:2019:200219B5STR627.18.0

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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