nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 24.01.2019 – 5 StR 475/18

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2019:240119B5STR475.18.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 475/18

vom 24. Januar 2019 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:240119B5STR475.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 4. Juni 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für den Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Antragschrift des Generalbundesanwalts:

Nach den Feststellungen der Jugendkammer teilten der Angeklagte und die gesondert verfolgten Mittäter T. und Sc. die durch den besonders schweren Raub zum Nachteil der Nebenklägerin W. erlangte Tatbeute mit einem Gesamtwert von 43.977,55 Euro unmittelbar nach der Tat zu gleichen Teilen untereinander auf. Danach hätte die Jugendkammer die Einziehung des Wertes des gesamten Tatertrages (§§ 73, 73c StGB) gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner anordnen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17, 624/17; für die uneingeschränkte Anwendung der §§ 73 ff. StGB auf Jugendliche und Heranwachsende vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2018 – 2 StR 262/18). Es beschwert den Angeklagten jedoch nicht, dass die Jugendkammer die Einziehungsanordnung auf seinen Anteil an

der Tatbeute beschränkt hat. Angesichts dieser rechtsfehlerhaften Besserstellung ist der Angeklagte auch nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht die Schadenswiedergutmachung des Angeklagten in Höhe von 1.000 Euro nicht in Abzug gebracht hat (vgl. § 73e Abs. 1 StGB).

Mutzbauer Sander Schneider

König Köhler

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.01.2019 – 5 StR 475/18, ECLI:DE:BGH:2019:240119B5STR475.18.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-24/5-str-475-18

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
