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# BGH, Beschluss vom 05.12.2018 – 2 StR 481/18

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2018:051218B2STR481.18.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das der Nebenklägerin zuerkannte Schmerzensgeld erst ab dem 31. Mai 2018 (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 2 StR 357/18, juris Rn. 2) zu verzinsen ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch den Adhäsionsantrag entstandenen besonderen Kosten, sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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Franke Zeng Meyberg
Grube Schmidt
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.12.2018 – 2 StR 481/18, ECLI:DE:BGH:2018:051218B2STR481.18.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-12-05/2-str-481-18

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