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# BGH, Beschluss vom 20.11.2018 – 2 StR 372/18

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2018:201118B2STR372.18.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 372/18 vom 20. November 2018 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:201118B2STR372.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 2. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der in Fall II 1 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafe die Tagessatzhöhe auf 1 Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

## Gründe

1 Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich der im Fall II 1 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafe die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn – wie hier – aus der Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (BGH,

Beschluss vom 27. April 2010 – 1 StR 122/10 mwN). In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.

Franke Appl Eschelbach

Meyberg Schmidt

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 20.11.2018 – 2 StR 372/18, ECLI:DE:BGH:2018:201118B2STR372.18.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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