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# BGH, Beschluss vom 10.10.2018 – 5 StR 459/18

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2018:101018B5STR459.18.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 459/18

vom 10. Oktober 2018 in der Strafsache gegen

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:101018B5STR459.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 31. Mai 2018, soweit er betroffen ist, im Strafausspruch dahin geändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und zehn Monate festgesetzt wird.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

1 Der Angeklagte ist nach dem Urteilstenor zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Die Urteilsgründe nennen demgegenüber eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Durch die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann dieser Widerspruch nicht aufgelöst werden. Denn die Strafzumessungsgründe lassen eine Strafe in der einen wie in der anderen Höhe zu und bieten deshalb keine Anhaltspunkte dafür, welche der beiden Strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat. Da nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Der Senat setzt die niedrigere der beiden Gesamtfreiheitsstrafen fest; denn es ist auszuschließen, dass das Tatgericht

auf eine noch niedrigere Strafe erkannt hätte (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 – 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5 mwN).

2 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Mutzbauer Sander Schneider

König Mosbacher

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 10.10.2018 – 5 StR 459/18, ECLI:DE:BGH:2018:101018B5STR459.18.0

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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