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# BGH, Beschluss vom 06.09.2018 – III ZR 84/18

3. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2018:060918BIIIZR84.18.0

## Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - insoweit unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 24. Mai 2018 - auf 111.090,21 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Auf die Gegenvorstellung des Klägers ist die bisherige Streitwertbemessung abzuändern (§ 63 Abs. 3 GKG) und der Streitwert auf einen Betrag von 111.090,21 € festzusetzen (§§ 3, 5, 4 Abs. 1 ZPO, §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe geltend gemacht wird - hier: entgangene Anlagezinsen in Höhe von 41.435,53 € -, ist eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht (s. z.B. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 6 mwN). Dies wurde bei der Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 24. Mai 2018 übersehen.

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Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Böttcher
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 06.09.2018 – III ZR 84/18, ECLI:DE:BGH:2018:060918BIIIZR84.18.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-06/iii-zr-84-18

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