nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 16.08.2018 – 4 StR 169/18

4. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2018:160818B4STR169.18.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 169/18 vom 16. August 2018 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 16. August 2018 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom 21. November 2017 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 106.986,06 € angeordnet wird.

Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2018:160818B4STR169.18.0

Die Entscheidung über die Einziehung nach § 73c StPO nF bedarf der Korrektur. Dem Landgericht ist bei der Addition der Schadensbeträge ein Rechenfehler unterlaufen, so dass es deren Summe mit 107.074,75 € statt mit - richtig - 106.986,06 € errechnet hat. Der Senat hat den Einziehungsbetrag deshalb in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtiggestellt.

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak

Feilcke Paul

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 16.08.2018 – 4 StR 169/18, ECLI:DE:BGH:2018:160818B4STR169.18.0

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-16/4-str-169-18

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
