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# BGH, Beschluss vom 07.08.2018 – 3 StR 246/18

3. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2018:070818B3STR246.18.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 246/18 vom 7. August 2018 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

ECLI:DE:BGH:2018:070818B3STR246.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2018 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. Januar 2018 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

## Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer früher gegen sie verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers.

2 Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Der Nebenklage steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann sie das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Der Nebenkläger hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefug-

nis stützende Strafgesetz mithin verletzt sei. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt dem grundsätzlich nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2009, 3 StR 514/08, NStZ-RR 2009, 182 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Deliktes verurteilt. Dass eine darüber hinausgehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt wird, lässt sich der unausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen."

3 Dem schließt sich der Senat an.

Becker Gericke Spaniol

Tiemann Berg

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 07.08.2018 – 3 StR 246/18, ECLI:DE:BGH:2018:070818B3STR246.18.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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