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# BGH, Beschluss vom 04.07.2018 – 4 StR 155/18

4. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2018:040718B4STR155.18.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 155/18

vom 4. Juli 2018 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:040718B4STR155.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. November 2017 im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz sämtlicher weiterer Schäden, die der Adhäsionsklägerin W. aus der begangenen unerlaubten Handlung in Zukunft entstehen, nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind; im Übrigen wird von einer Entscheidung abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

## Gründe

1 Die im angefochtenen Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung zu den Zukunftsschäden ist im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG unter den Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer überge-

gangen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2013 – 4 StR 459/12, vom 15. April 2014 – 3 StR 69/14 und vom 13. Januar 2016 – 4 StR 559/15). Im Hinblick auf den vorbehaltlos gestellten Feststellungsantrag war im Übrigen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Franke Roggenbuck Cierniak

Bender Quentin

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 04.07.2018 – 4 StR 155/18, ECLI:DE:BGH:2018:040718B4STR155.18.0

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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