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# BGH, Beschluss vom 19.06.2018 – 5 StR 252/18

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2018:190618B5STR252.18.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 252/18

vom 19. Juni 2018 in der Strafsache gegen

wegen räuberischen Diebstahls

ECLI:DE:BGH:2018:190618B5STR252.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Mai 2018 bemerkt der Senat:

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts hat das Landgericht die gegen den Angeklagten vollzogene zweimonatige Untersuchungshaft zutreffend nicht strafmildernd gewürdigt. Denn dem Urteil lassen sich den Angeklagten besonders beschwerende Umstände des Haftvollzugs nicht entnehmen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. August 2013 – 5 StR 248/13, NStZ 2014, 31 mwN). Im Gegenteil war der Angeklagte lediglich elf Tage vor der Tat aus der wegen einschlägiger anderer Taten vollstreckten Untersuchungshaft entlassen worden. Diesen Umstand hat das Landgericht mit Recht in besonderem Maße strafschärfend gewichtet.

Mutzbauer Sander Schneider

König Köhler

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 19.06.2018 – 5 StR 252/18, ECLI:DE:BGH:2018:190618B5STR252.18.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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