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# BGH, Beschluss vom 05.06.2018 – 5 StR 98/18

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2018:050618B5STR98.18.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 98/18

vom 5. Juni 2018 in der Strafsache gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:050618B5STR98.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Dezember 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 180.000 € angeordnet ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt und die Bezeichnung der Maßnahme im Urteilstenor klargestellt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17).

Die vom Landgericht vorgenommene nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist zutreffend. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen das sogenannte Vollstreckungsmodell für die Vornahme eines Härteausgleichs angewendet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 5 StR 478/09, NStZ 2010, 387), hält er daran nicht fest.

Mutzbauer Sander König

Berger Köhler

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.06.2018 – 5 StR 98/18, ECLI:DE:BGH:2018:050618B5STR98.18.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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