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# BGH, Beschluss vom 25.04.2018 – 1 StR 10/18

1. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2018:250418B1STR10.18.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 10/18

vom 25. April 2018 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:250418B1STR10.18.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2018 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafrahmenwahl für die Tat 2 ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat für das Höchstmaß den Strafrahmen des minder schweren Falls nach § 224 Abs. 1

2. Alt. StGB, für das Mindestmaß aber den nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 1. Alt. StGB zugrunde gelegt und damit unzulässiger Weise Strafrahmen kombiniert (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 – 1 StR 511/02). Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert.

Graf Jäger Bellay

Cirener Radtke

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 25.04.2018 – 1 StR 10/18, ECLI:DE:BGH:2018:250418B1STR10.18.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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