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# BGH, Beschluss vom 21.03.2018 – 1 StR 165/17

1. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2018:210318B1STR165.17.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 165/17

vom 21. März 2018 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:210318B1STR165.17.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2018 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 20. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Ausübung ihres tatrichterlichen Ermessens nach dem in dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 24. Juli 2017 – GSSt 3/17 – (NJW 2018, 1180) niedergelegten Maßstab ohne Rechtsfehler abgelehnt.

Einer Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bedarf es nicht. Die Dauer des Revisionsverfahrens beruht auf dem Umstand, dass der Senat die Beratung der Sache mit Blick auf den Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 20. Dezember 2016, der zu der oben genannten Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 24. Juli 2017 – GSSt 3/17 – geführt hat, zurückgestellt hatte und die Beratung erst nach deren Bekanntmachung im März 2018 wieder aufnehmen konnte. Die Durchführung des Vorlageverfahrens zum Großen Se-

nat für Strafsachen ist keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die Anlass zur Kompensation gäbe (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 1 StR 429/09, StV 2011, 407).

Raum Bellay Radtke

Fischer Hohoff

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.03.2018 – 1 StR 165/17, ECLI:DE:BGH:2018:210318B1STR165.17.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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