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# BGH, Beschluss vom 07.02.2018 – 2 ARs 30/18

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2018:070218B2ARS30.18.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 30/18 2 AR 18/18 vom 7. Februar 2018 in der Gerichtsstandsbestimmungssache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Az.: 79 Ls - 3311 Js 10226/16 Amtsgericht Wiesbaden Az.: 36 Ls 92 Js 15032/17 Amtsgericht Lörrach

ECLI:DE:BGH:2018:070218B2ARS30.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Februar 2018 beschlossen:

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht veranlasst. Die Sache wird an das Amtsgericht – Schöffengericht – Wiesbaden zurückgegeben.

## Gründe

I.

1 Am 18. Januar 2017 hat die Staatsanwaltschaft Wiesbaden beim Amtsgericht – Schöffengericht – Wiesbaden gegen den Beschuldigten Anklage wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz erhoben. Durch Beschluss vom 30. Juni 2017 hat das Schöffengericht das Hauptverfahren eröffnet.

2 Am 30. November 2017 hat die Staatsanwaltschaft Freiburg – Zweigstelle Lörrach – gegen denselben Beschuldigten ebenfalls wegen Betäubungsmitteldelikten Anklage zum Amtsgericht – Schöffengericht – Lörrach erhoben. Nachdem der für das Verfahren zuständige Richter des Amtsgerichts Lörrach am 29. Dezember 2017 telefonisch seine Bereitschaft zur Übernahme des dort anhängigen Verfahrens bekundet hatte, hat das Amtsgericht Wiesbaden das Verfahren dem Bundesgerichtshof mit der „Anregung“ vorgelegt, die Verfahren zu verbinden und die Verfahrensakte dem Amtsgericht Lörrach zu übersenden.

II.

3 Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Sache ist nicht veranlasst. Die Sache wird an das Amtsgericht – Schöffengericht – Wiesbaden zurückgegeben.

4 1. Die Anwendungsvoraussetzungen einer Verfahrensverbindung nach § 4 StPO liegen nicht vor, da eine solche – wie sich aus § 4 Abs. 2 StPO ergibt – unter anderem voraussetzt, dass für mehrere Strafsachen Gerichte verschiedener Ordnung sachlich zuständig sind. Sind hingegen – wie vorliegend – mehrere Verfahren bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen Orten anhängig, so handelt es sich bei ihrer Verbindung um eine Zusammenfassung der örtlichen Zuständigkeit, für die § 13 Abs. 2 StPO gilt (vgl. KK-StPO/Scheuten, 7. Aufl., § 4 Rn. 5 mwN).

5 2. Indes liegen auch die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 StPO nicht vor. Eine Entscheidung nach dieser Vorschrift kommt nur dann in Frage, wenn das auf eine Vereinbarung über die Verbindung abzielende Verfahren trotz übereinstimmender Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften zu keinem Ergebnis geführt hat. Der Herbeiführung einer Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts muss daher stets zunächst jenes Verfahren vorausgegangen sein; eine Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag eines der Gerichte ist nicht zulässig (KK-StPO/Scheuten, 7. Aufl., § 13 Rn. 6).

6 Eine Vereinbarung, die in einem förmlichen Abgabe- und Übernahmebeschluss bestehen müsste, ist bisher nicht erfolgt. Allerdings hat das Amtsgericht Lörrach gegenüber dem Amtsgericht Wiesbaden telefonisch seine Übernahmebereitschaft bekundet. Der Verteidiger des Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft Wiesbaden, die zu der beabsichtigten Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof angehört worden sind, haben eine entsprechende Vorge-

hensweise befürwortet. Insofern kann eine entsprechende – auch formal korrekte – Vereinbarung zur Verbindung der Verfahren beim Amtsgericht – Schöffengericht – Lörrach zeitnah erzielt werden.

Schäfer Bartel Wimmer

Grube Schmidt

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 07.02.2018 – 2 ARs 30/18, ECLI:DE:BGH:2018:070218B2ARS30.18.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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