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# BGH, Beschluss vom 20.12.2017 – 4 StR 508/17

4. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2017:201217B4STR508.17.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 508/17 vom 20. Dezember 2017 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer sexueller Nötigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2017 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 2. Juni 2017 wird – entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Oktober 2017 – mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2017:201217B4STR508.17.0

Der Senat bemerkt ergänzend, dass die Darstellung der Ergebnissse des DNA-Vergleichsgutachtens zu den auf dem Feuchttuch sichergestellten Spermaspuren der neueren, inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entspricht (vgl. dazu nur BGH, Urteile vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217 f.; vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454). Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte einen Sexualkontakt mit der Nebenklägerin eingeräumt hat, ist auszuschließen, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts auf dem Darstellungsmangel beruht.

Sost-Scheible Cierniak Franke

Bender Quentin

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 20.12.2017 – 4 StR 508/17, ECLI:DE:BGH:2017:201217B4STR508.17.0

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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