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# BGH, Beschluss vom 07.12.2017 – 4 StR 162/17

4. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2017:071217B4STR162.17.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 162/17

vom 7. Dezember 2017 in der Strafsache gegen

wegen des Verdachts des Mordes

ECLI:DE:BGH:2017:071217B4STR162.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 7. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Nebenklägerinnen Se. A. und E. K. gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Oktober 2016 werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

## Gründe

1 Die Rechtsmittel sind unzulässig, weil sie nicht – wie geboten – innerhalb der ab Zustellung des Urteils laufenden Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO begründet worden sind.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Sost-Scheible Cierniak Franke

Bender Quentin

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 07.12.2017 – 4 StR 162/17, ECLI:DE:BGH:2017:071217B4STR162.17.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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