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# BGH, Beschluss vom 24.10.2017 – 4 StR 184/17

4. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2017:241017B4STR184.17.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 184/17 vom 24. Oktober 2017 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2017 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 4. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2017:241017B4STR184.17.0

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Ausspruch im angefochtenen Urteil über die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 30. November 2015 ist unschädlich, jedoch entbehrlich. Denn die Einziehung war erledigt, da mit Rechtskraft jenes Urteils das Eigentum an den sichergestellten Betäubungsmitteln gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG in Verbindung mit § 74e Abs. 1 StGB aF auf den Staat übergegangen war (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2003 – 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8; vom 11. Dezember 2003 – 4 StR 398/03, NZV 2004, 536; Beschluss vom 5. September 2017 – 5 StR 353/17).

Sost-Scheible Bender Feilcke

Paul Grube

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.10.2017 – 4 StR 184/17, ECLI:DE:BGH:2017:241017B4STR184.17.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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