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# BGH, Beschluss vom 05.07.2017 – 2 StR 239/17

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2017:050717B2STR239.17.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 239/17 vom 5. Juli 2017 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:050717B2STR239.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 3. März 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Hat der Tatrichter - wie hier - die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt, ohne dass diese dem Fall ein besonderes Gepräge geben, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar. Dann ist anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Ein-

zelfall zu prüfen, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 2 StR 324/14). Dies schließt der Senat im vorliegenden Fall aus.

Krehl Eschelbach Zeng

Grube Schmidt

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.07.2017 – 2 StR 239/17, ECLI:DE:BGH:2017:050717B2STR239.17.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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