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# BGH, Beschluss vom 05.07.2017 – 2 StR 135/17

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2017:050717B2STR135.17.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 135/17 vom 5. Juli 2017 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Übergriffs

ECLI:DE:BGH:2017:050717B2STR135.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Hat der Tatrichter - wie hier - die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, ohne dass diese dem Fall ein besonderes Gepräge geben, stellt dies regelmäßig ein Rechtsfehler dar. Dann ist anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil

des Angeklagten beruhen kann (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 2 StR 324/14). Das schließt der Senat im vorliegenden Fall aus.

Krehl Eschelbach Zeng

Bartel Schmidt

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.07.2017 – 2 StR 135/17, ECLI:DE:BGH:2017:050717B2STR135.17.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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