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# BGH, Beschluss vom 29.06.2017 – 5 StR 167/17

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2017:290617B5STR167.17.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 167/17

vom 29. Juni 2017 in der Strafsache gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. November 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sander Dölp König

Berger Mosbacher

ECLI:DE:BGH:2017:290617B5STR167.17.0

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 29.06.2017 – 5 StR 167/17, ECLI:DE:BGH:2017:290617B5STR167.17.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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