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# BGH, Beschluss vom 26.05.2017 – RiZ (R) 2/14

Dienstgericht des Bundes  
ECLI:DE:BGH:2017:260517BRIZ.R.2.14.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ(R) 2/14

vom

26. Mai 2017

in dem Prüfungsverfahren

wegen Feststellung und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

ECLI:DE:BGH:2017:260517BRIZ.R.2.14.0

Das Dienstgericht des Bundes hat am 26. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Drescher, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch und den Richter am Bundesgerichtshof Gericke

beschlossen:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wird für die Revisionsinstanz auf 5.000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Der auf § 33 Abs. 1 und 2 RVG gestützte Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ist, soweit er die Wertfestsetzung in der Revisionsinstanz zum Gegenstand hat, zulässig. Ein Streitwert auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes war nicht festzusetzen (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 1/05, NJW-RR 2006, 1003 Rn. 4 ff.), so dass das Verfahren nach § 33 RVG eröffnet ist. Die Vergütung für das Revisionsverfahren ist fällig, § 8 Abs. 1 RVG. Obwohl das Revisionsverfahren seit über zwei Jahren abgeschlossen ist, ist der Antrag nicht verwirkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - 8 B 81/04, juris Rn. 3; BeckOK RVG/Sommerfeldt/ Sommerfeldt, § 33 Rn. 5 [Stand: 1. März 2017]).

2 In der Sache ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000 € festzusetzen, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Der Senat hat in dieser Sache mit Urteil vom 3. Dezember 2014 (RiZ(R) 2/14, NJW 2015, 1250 Rn. 28) den

Grundsatz bestätigt, dass der Dienstherr zu Weisungen im Bereich richterlicher Tätigkeit nicht befugt ist. Er hat sich dabei unter anderem auf das Senatsurteil vom 4. Juni 2009 (RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 26) bezogen.

3 In der mit Senatsurteil vom 4. Juni 2009 entschiedenen Sache, die Eingang in die amtliche Sammlung des Bundesgerichtshofs gefunden hat, hat der Senat den Wert ebenfalls auf 5.000 € festgesetzt (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, juris Rn. 28, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ). Anlass, den Gegenstandswert hier höher festzusetzen als dort, besteht nicht.

4 Auch § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG führt nicht zu einer höheren Wertfestsetzung. Zwar hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller in der Revisionsinstanz zwei Auftraggeber vertreten. Es fehlt aber an der Verschiedenheit der Gegenstände. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts

oder Rechtsverhältnisses tätig wird (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2010 - II ZR 130/08, juris Rn. 2). Das ist hier der Fall, weil sich beide Antragsteller als Auftraggeber gegen die Anweisung des Präsidenten des Amtsgerichts D. vom 20. Mai 2009 gewandt haben.

Mayen Drescher Menges

Koch Gericke

Vorinstanzen: Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 24.05.2012 - DG 2/10 - Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom 05.12.2013 - 1 DGH 2/12 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.05.2017 – RiZ (R) 2/14, ECLI:DE:BGH:2017:260517BRIZ.R.2.14.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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