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# BGH, Beschluss vom 17.05.2017 – IV ZA 3/17

4. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2017:170517BIVZA3.17.0

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZA 3/17 vom 17. Mai 2017 in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2017:170517BIVZA3.17.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann

am 17. Mai 2017

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 2. Mai 2017 gegen die Richterinnen und Richter Felsch, Harsdorf-Gebhardt, Lehmann, Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann wird als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 2. Mai 2017 gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2017 wird zurückgewiesen.

## Gründe

1 1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (Senatsbeschluss vom 29. Juli 2014 - IV ZB 19/14, juris Rn. 1 m.w.N.). Solche Umstände lässt das Gesuch des Antragstellers nicht erkennen.

2 Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (Senat sbeschluss vom 29. Juli 2014 aaO m.w.N.).

3 2. Die als Gegenvorstellung auszulegende "Beschwerde" des A ntragstellers hat ebenfalls keinen Erfolg; sie gibt dem Senat zu einer Ä nderung des Beschlusses vom 5. April 2017 keinen Anlass. Das von dem Antragsteller erstrebte Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist von Gesetzes wegen nicht möglich.

4 Dem Antragsteller steht es offen, in der Angelegenheit - im Falle seiner Mittellosigkeit gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Ber atungshilfe - den Rechtsrat eines Angehörigen der rechtsberatenden Berufe einzuholen. Der Senat wird auf weitere Eingaben des Antragstellers in dieser Sache nicht mehr antworten.

Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann

Dr. Brockmöller Dr. Bußmann

Vorinstanz: OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.02.2017 - 10 W 499/16 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 17.05.2017 – IV ZA 3/17, ECLI:DE:BGH:2017:170517BIVZA3.17.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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