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# BGH, Beschluss vom 25.04.2017 – 5 StR 8/17

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2017:250417B5STR8.17.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 8/17

vom 25. April 2017 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:250417B5STR8.17.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Adhäsionsentscheidung dahin ergänzt, dass die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden der Nebenklägerinnen A. und M. J. nur besteht, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsions- und Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Mutzbauer Dölp König

Berger Mosbacher

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 25.04.2017 – 5 StR 8/17, ECLI:DE:BGH:2017:250417B5STR8.17.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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