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# BGH, Beschluss vom 21.03.2017 – 5 StR 70/17

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2017:210317B5STR70.17.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 70/17

vom 21. März 2017 in dem Sicherungsverfahren gegen

ECLI:DE:BGH:2017:210317B5STR70.17.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 13. Oktober 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

## Gründe

1 Die getroffene Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Die selbstständige Einziehung eines Gegenstands gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 – 5 StR 309/16 mwN). Da der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.

Sander Schneider Dölp

König Berger

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.03.2017 – 5 StR 70/17, ECLI:DE:BGH:2017:210317B5STR70.17.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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