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# BGH, Beschluss vom 24.01.2017 – 5 StR 564/16

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2017:240117B5STR564.16.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 564/16

vom 24. Januar 2017 in der Strafsache gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

ECLI:DE:BGH:2017:240117B5STR564.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2017 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Januar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

In die Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten (vgl. Berichtigungsbeschluss vom 22. April 2016) haben alle nach den Feststellungen in Betracht kommenden Strafmilderungsgründe Eingang gefunden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1992 – 5 StR 440/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 18). Dass die Strafkammer insoweit lediglich die bereits im Zusammenhang mit der Strafrahmenwahl erörterten Strafzumessungstatsachen in Bezug genommen hat, stellt keinen Rechtsfehler dar.

Sander Schneider Dölp

König Mosbacher

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.01.2017 – 5 StR 564/16, ECLI:DE:BGH:2017:240117B5STR564.16.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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