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# BGH, Beschluss vom 11.01.2017 – VI ZB 53/16

6. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2017:110117BVIZB53.16.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 53/16

vom

11. Januar 2017

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2017:110117BVIZB53.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. November 2016 wird zurückgewiesen.

## Gründe

1 Das beabsichtigte Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg.

2 Die gemäß § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge wäre nicht begründet. Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist im Rahmen des Senatsbeschlusses vom 23. November 2016 geschehen. Der Beschluss, mit dem der Bundesgerichtshof Prozesskostenhilfe versagt, ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf daher keiner Begründung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2006 – IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029).

3 Für eine Entscheidung über den Antrag auf Niederschlagung der Kosten nach § 21 GKG ist kein Raum; das Verfahren über die Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei, Kosten wurden nicht erhoben.

4 Der Senat behält sich vor, auf weitere Eingaben des Klägers in dieser Sache nicht mehr zu antworten.

Galke von Pentz Offenloch

Roloff Müller

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 11.01.2017 – VI ZB 53/16, ECLI:DE:BGH:2017:110117BVIZB53.16.0

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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