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# BGH, Beschluss vom 10.01.2017 – 5 StR 552/16

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2017:100117B5STR552.16.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 552/16

vom 10. Januar 2017 in der Strafsache gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:100117B5STR552.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2017 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist zu bemerken:

Der Senat kann erneut dahingestellt lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2016 – 5 StR 487/16), ob er der Rechtsprechung folgen könnte, nach der ein „geringes“ Überschreiten der nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (z. B. die dreifache Menge) einen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2016 – 2 StR 22/16 Rn. 40 mwN; siehe auch BGH, Urteile vom 22. November 2016 – 1 StR 329/16 Rn 35; vom 13. Oktober 2016 – 4 StR 248/16 Rn. 31). Denn angesichts dessen, dass die Strafkammer im fraglichen Fall 12 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe ausgesprochen hat, die mit einem Jahr und sechs Monaten trotz der bei weitem höheren Handelsmenge nur wenig über den für die Taten des nicht qualifizierten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verhängten Freiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten (Fall 3 der Urteilsgründe) bzw. einem Jahr und drei Monaten (Fall 2 der Urteilsgründe) liegt, kann er ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf der strafschärfenden Heranziehung der ca. dreifachen Überschreitung des Grenzwerts ausschließen.

Mutzbauer Schneider Dölp

König Mosbacher

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 10.01.2017 – 5 StR 552/16, ECLI:DE:BGH:2017:100117B5STR552.16.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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