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# BGH, Beschluss vom 19.07.2016 – 4 StR 250/16

4. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2016:190716B4STR250.16.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 250/16

vom 19. Juli 2016 in der Strafsache gegen

wegen Brandstiftung u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:190716B4STR250.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Dezember 2015 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Bochum vom 19. April 2013 zu der Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).

## Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Brandstiftung in zwei Fällen, Betruges in zwei Fällen, versuchten Betruges, Diebstahls in zwei Fällen, Sachbeschädigung in neun Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl und wegen Beleidigung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt“ und ihn im Übrigen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

2 1. Das Landgericht hat zwar die Vorahndung des Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 19. April 2013 festgestellt, es aber versäumt mitzuteilen, ob die ihm dort auferlegte Erbringung von Arbeitsleistungen vollständig ausgeführt oder sonst erledigt ist. Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat dieses Urteil in die verhängte Jugendstrafe einbezogen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 4 StR 409/13 mwN).

3 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Mutzbauer Cierniak Franke

Bender Quentin

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 19.07.2016 – 4 StR 250/16, ECLI:DE:BGH:2016:190716B4STR250.16.0

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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