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# BGH, Beschluss vom 19.05.2016 – 2 StR 406/15

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2016:190516B2STR406.15.2

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 406/15

vom

19. Mai 2016

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 6. Mai 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsanordnung dahingehend ergänzt wird, dass das Mobiltelefon der Marke S. , sowie die SIM-Karte A. mit der Rufnummer eingezogen werden; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Fischer Appl Krehl

Eschelbach Bartel

ECLI:DE:BGH:2016:190516B2STR406.15.2

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 19.05.2016 – 2 StR 406/15, ECLI:DE:BGH:2016:190516B2STR406.15.2

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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