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# BGH, Beschluss vom 03.05.2016 – 3 StR 101/16

3. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2016:030516B3STR101.16.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 101/16 vom 3. Mai 2016 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Betruges u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:030516B3STR101.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. November 2015, soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafenausspruch mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe und die Kosten des Rechtsmittels nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

## Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges und wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen (Tatzeiten 4. bis 29. September 2014) unter Einbeziehung einer noch nicht erledigten Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus einem Urteil des Amtsgerichts Neustadt vom 1. September 2014 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand, denn die insoweit unzureichenden Feststellungen tragen nicht die Annahme einer Gesamtstrafenfähigkeit der nunmehr verhängten Einzelstrafen mit der Strafe aus dem Urteil vom 1. September 2014 (§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB). Zwar wurde jenes Urteil erst am 27. Februar 2015 rechtskräftig, jedoch erlaubt allein dies nicht den sicheren Schluss, es habe - nach den neuerlichen Taten - eine Berufungshauptverhandlung mit nochmaliger Prüfung des Vorwurfs in tatsächlicher Hinsicht stattgefunden. Der Angeklagte kann hierdurch beschwert sein, denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne die Einbeziehung der (milderen) Geldstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Der Senat macht von § 354 Abs. 1b StPO Gebrauch.

Becker Schäfer Mayer

Spaniol Tiemann

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 03.05.2016 – 3 StR 101/16, ECLI:DE:BGH:2016:030516B3STR101.16.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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